Leistungsbewertung am Leo

An dieser Stelle sind die wichtigsten Aspekte der Leistungsbewertung für Schüler_innen, aber auch für Lehrer_innen, zusammengefasst.

Durch diese Darstellung sollen insbesondere die Schüler_innen des Leos ihre Noten nachvollziehen können. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Fachlehrer_innen.

Grundsätzliches zur Leistungsbewertung

  1. Die Leistungsbewertung in der Schule richtet sich nach den Vorgaben des Schulgesetzes NRW, der APO-BK, der ADO und der Lehrpläne.
  2. Der Lehrer gibt jeder Klasse bzw. jedem Kurs zu Beginn des Schuljahres bzw. der Unterrichtsübernahme seine Grundsätze zur Leistungsbewertung bekannt.
  3. Auf Anfrage gibt der Lehrer Auskunft über den Leistungsstand eines Schülers.
  4. Die Schülerleistung setzt sich zusammen aus: „Schriftlichen Arbeiten" (Klassenarbeiten u. Klausuren) und „Sonstigen Leistungen im Unterricht" bzw. „Sonstiger Mitarbeit".
  5. Zu den „Sonstigen Leistungen" gehören: Mündliche Mitarbeit im Unterricht, Heftführung, Protokolle, Referate, Hausaufgabenvortrag, Präsentationen, Versuchsvorbereitungen, kurze schriftliche Überprüfung von Hausaufgaben u.a.m.
  6. Leistungsnachweis bei Versäumnis: Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden (SchulG NRW § 48, 4).
  7. Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Abs. 4 SchulG sind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist (APO S I § 6,5).

Schriftliche Arbeiten

  1. Die Termine für Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen.
  2. Im Beruflichen Gymnasium sollten die Termine zentral festgelegt werden.
  3. Die Bewertung einer Klassen-/Kursarbeit wird transparent gemacht.

Notenbildung: Verhältnis Klausuren - Sonstige Leistungen

  1. Die beiden Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten" und „Sonstige Leistungen" sind „angemessen" (§ 48,2 Schulgesetz NRW) zu berücksichtigen. Dies bedeutet nicht, dass zwangsläufig das arithmetische Mittel beider Noten gebildet werden muss.
  2. Am Ende des zweiten Schulhalbjahres wird die Zeugnisnote unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtentwicklung der Schülerin bzw. des Schülers während des ganzen Schuljahres sowie der Zeugnisnote des ersten Schulhalbjahres gebildet.
  3. Kriterien für die Bewertung der Sonstigen Leistungen sind festzulegen.

Verfahren bei versäumtem Unterricht

  1. Wegen Fehlens versäumter Unterricht muss unaufgefordert nachgearbeitet werden. Geschieht dies nicht und kann der Schüler oder die Schülerin keine Kenntnisse nachweisen, wird dies wie eine nicht erbrachte Leistung gewertet.
  2. Die versäumten Stunden sind ansonsten ordnungsgemäß zu entschuldigen (s. Verfahren für versäumte Stunden).

Das Fehlen bei Klausuren ist grundsätzlich durch eine ärztliche Bescheinigung zu entschuldigen, die unmittelbar nach der Wiederaufnahme des Schulbesuchs dem betroffenen Fachlehrer vorgelegt werden muss. Nur dann erhält man einen Nachschreibtermin - andernfalls wird die versäumte Klausur mit der Note „ungenügend" bewertet.

Facharbeit im Beruflichen Gymnasium

In der Jahrgangsstufe Q1 wird in einem selbst gewählten Fach die erste Klausur im zweiten Halbjahr durch eine Facharbeit ersetzt. Die Facharbeit ist eine umfangreiche schriftliche Hausarbeit von ca. 8 - 12 DIN A 4-Seiten, die selbstständig zu verfassen ist. Sie soll an einem Beispiel Kenntnisse darüber vermitteln, was eine wissenschaftliche Arbeit ist und wie man eine wissenschaftliche Arbeit anfertigt. Zur Leistung bei der Facharbeit gehören dementsprechend

  • die Themen- und Materialsuche, die Arbeitsplanung, das Ordnen der Materialien und
  • die Erstellung des endgültigen Textes in sprachlich angemessener schriftlicher Darstellung mit korrekten Zitaten der benutzten Quellen und einem Quellenverzeichnis.

Täuschungsversuch bei Klassenarbeiten und Klausuren

  1. Bei einer Täuschungshandlung von geringem Umfang (z.B. Nachfragen einer Vokabel) wird der entsprechende Teil der Arbeit mit „ungenügend" bewertet; der Rest der Arbeit wird normal bewertet.
  2. Bei einer umfangreichen Täuschungshandlung (z.B. Abschreiben von einem vorgefertigten Blatt), wird die Arbeit mit „ungenügend" bewertet.
  3. Ist eine Täuschungshandlung begangen worden, deren Umfang nicht eindeutig feststellbar ist, wird die Arbeit neu geschrieben.
  4. Siehe dazu: APO-S I § 6 / APO-GOSt.